Teil B Nr. 13 – Männliche Geschlechtsorgane
13.1 Verlust des Penis
Verlust des Penis
Teilverlust des Penis
Teilverlust der Eichel
Verlust der Eichel
sonst
Nach Entfernung eines malignen Penistumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 gelten während dieser Zeit folgende Werte:
bei Teilverlust des Penis
bei Verlust des Penis
mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa
nach Entfernung in höheren Stadien
13.2 Hoden, Nebenhoden und Zeugungsfähigkeit
Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden
in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)
sonst, je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens
Verlust beider Nebenhoden / Zeugungsunfähigkeit
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
Impotentia coeundi
bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung
Einordnung: Der Tabellenwert setzt ausdrücklich eine nachgewiesene erfolglose Behandlung voraus. Eine erektile Dysfunktion allein führt daher nicht automatisch zu einem GdB/GdS von 20.
13.3 Hydrozele und Varikozele
Hydrozele (sog. Wasserbruch)
Varikozele (sog. Krampfaderbruch)
13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0
in höheren Stadien
13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie
ohne wesentliche Miktionsstörung
mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen
Prostataadenom
Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.
13.6 Maligner Prostatatumor
Nach Entfernung – Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)
Nach Entfernung – Heilungsbewährung von fünf Jahren
nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0
nach Entfernung in höheren Stadien
Maligner Prostatatumor ohne vorausgegangene Entfernung
ohne Notwendigkeit einer Behandlung
auf Dauer hormonbehandelt

Männliche Geschlechtsorgane: Bewertungsmaßstäbe und Rechtsprechung
Die amtlichen Tabellenwerte sind Ausgangspunkt. Für die praktische Bewertung kommt es auf den konkret verbliebenen Funktionsschaden, die besonderen Voraussetzungen einzelner Tabellenstufen und bei Tumorerkrankungen auf die Heilungsbewährung sowie außergewöhnliche Therapie- und Folgeschäden an.
Penistumor
Bei malignen Penistumoren bestimmt in den ersten fünf Jahren die Heilungsbewährung den Bewertungsrahmen; außergewöhnliche Folgen sind zusätzlich zu berücksichtigen.
13.2 Hoden
Beim Hodenverlust ist entscheidend, ob der andere Hoden intakt ist, ob ein beidseitiger Ausfall vorliegt und wie gut der Hormonhaushalt substituiert werden kann.
Zeugungsfähigkeit
Zeugungsunfähigkeit und der Verlust beider Nebenhoden werden eigenständig bewertet; Alter und fortbestehender Kinderwunsch sind ausdrücklich Teil des Bewertungsmaßstabs.
Impotentia coeundi
Der Tabellenwert 20 setzt eine nachgewiesene erfolglose Behandlung voraus. Eine bloße Diagnose einer erektilen Dysfunktion genügt nicht.
18.02.2025 – L 11 SB 107/24. Bei unter Behandlung deutlich gebessertem Befund und unter Medikation guter Erektion sind die Voraussetzungen der Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung nicht erfüllt; ein GdB 20 nach Nr. 13.2 scheidet insoweit aus.
13.3 Hydrozele/Varikozele
Hydrozele und Varikozele liegen regelmäßig im unteren Bewertungsbereich. Maßgeblich sind Beschwerden und Funktionsfolgen, nicht die Diagnose allein.
13.4 Hodentumor
Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt der pauschale Tumorwert. Dann zählen nur noch die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.
13.5 Prostatitis
Chronische Prostatitis und abakterielle Prostatopathie erreichen GdB 20 erst bei andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen.
Prostataadenom
Beim Prostataadenom verweist die VMG auf die Harnentleerungsstörung und deren Rückwirkung auf die Nierenfunktion. Die Bewertung ist deshalb funktionsbezogen.
13.6 Prostatakarzinom
Bei Prostatakarzinomen sind Tumorstadium, Art der Behandlung, Heilungsbewährung und die verbleibenden Funktionsfolgen strikt auseinanderzuhalten.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 13 VersMedV
Bewertungsschwerpunkte: Die neuere Rechtsprechung konzentriert sich auf die Impotentia coeundi, die Heilungsbewährung nach Hoden- und Prostatatumoren sowie die Bewertung der verbliebenen Funktionsstörungen nach Ende der Heilungsbewährung.
Zu Penisverlust, Hydrozele und Varikozele existiert deutlich weniger aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung. Dort bleibt die VMG-Tabelle selbst der maßgebliche Ausgangspunkt.
| Entscheidung | Unterziffer | Kernaussage |
|---|---|---|
| Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18.02.2025 – L 11 SB 107/24 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18.02.2025 – L 11 SB 107/24 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18.02.2025 – L 11 SB 107/24 | 13.2 – Impotentia coeundi | Bei unter Behandlung deutlich gebessertem Befund und unter Medikation guter Erektion sind die Voraussetzungen der Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung nicht erfüllt; ein GdB 20 nach Nr. 13.2 scheidet insoweit aus. |
|
LSG Baden-Württemberg 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25 |
13.2 / 13.6 | Medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion: Teil-GdB 20; nach Ablauf der Heilungsbewährung zählt der verbliebene Funktionsschaden. |
|
LSG Berlin-Brandenburg 10.05.2022 – L 11 SB 125/18 |
13.1 / 13.2 | Sonderfall nach geschlechtsangleichender Operation; zugleich Bestätigung der Tabellenwerte und der Abgrenzung der Impotentia coeundi. |
|
LSG Niedersachsen-Bremen 10.06.2020 – L 13 SB 120/18 |
13.6 | Nicht beseitigter, dauerhaft hormonbehandelter Prostatatumor: wenigstens 60; keine pauschale rückwirkende Tumorbewertung vor Diagnosestellung. |
|
LSG Baden-Württemberg 20.03.2020 – L 8 SB 2115/19 |
13.2 / 13.6 | Ohne Nachweis einer erfolglosen Behandlung kein Einzel-GdB für erektile Dysfunktion; Neubewertung nach Heilungsbewährung. |
|
LSG Sachsen-Anhalt 30.08.2017 – L 7 SB 19/16 |
13.4 | Nach Ablauf der Heilungsbewährung: Verlust eines Hodens bei intaktem anderen Hoden = GdB 0. |
|
LSG Sachsen-Anhalt 30.08.2017 – L 7 SB 8/16 |
13.6 | Nach kurativer Radiatio fünfjährige Heilungsbewährung mit 50; anschließend nur noch konkrete Restfolgen. |
|
BSG 11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R |
13.4 / Heilungsbewährung | Grundsatz: Nach Ende der Heilungsbewährung ist nach den tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen neu zu bewerten. |
|
LSG Baden-Württemberg 30.01.2015 – L 8 SB 2523/14 |
13.4 | Vorinstanz zu B 9 SB 2/15 R; Hodentumor und spätere Herabsetzung nach Heilungsbewährung. |
|
LSG Sachsen-Anhalt 19.02.2014 – L 7 SB 31/10 |
13.2 | Impotentia coeundi nach nachgewiesener erfolgloser Behandlung = 20; keine Gleichsetzung mit Penisverlust. |
|
LSG Baden-Württemberg 24.10.2013 – L 6 SB 5459/11 |
13.5 | Abakterielle Prostatopathie mit andauernden Miktionsstörungen und erektiler Dysfunktion im Funktionssystem Geschlechtsapparat: 20. |
|
LSG Nordrhein-Westfalen 05.01.2011 – L 6 (7) SB 135/06 |
13.2 / 13.6 | Operationsfolgen nach Prostatakarzinom; regelhafte Sexualfunktionsfolgen nicht mehrfach bewerten, außergewöhnliche psychische Störungen gesondert prüfen. |
|
LSG Niedersachsen-Bremen 26.06.2003 – L 10 SB 117/01 |
13.5 | Älterer Vergleichsfall zur Prostatitis; wegen des Alters nur ergänzend. |
13.1 Penis
Verlust oder Teilverlust des Penis wird nach dem verbleibenden anatomischen und funktionellen Schaden bewertet. Tumorerkrankungen sind hiervon während der Heilungsbewährung zu trennen.