Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


Versorgungsmedizinische Grundsätze GdB-Tabelle

GdB-Tabelle
13. Männliche Geschlechtsorgane

Rechtsstand: 30.09.2026 · Teil B Nr. 13 VersMedV

Amtlicher Text

Teil B Nr. 13 – Männliche Geschlechtsorgane

13.1 Verlust des Penis

Verlust des Penis

50

Teilverlust des Penis

Teilverlust der Eichel

10

Verlust der Eichel

20

sonst

30–40

Nach Entfernung eines malignen Penistumors

In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. Im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 gelten während dieser Zeit folgende Werte:

bei Teilverlust des Penis

50

bei Verlust des Penis

60

mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa

80

nach Entfernung in höheren Stadien

90–100

13.2 Hoden, Nebenhoden und Zeugungsfähigkeit

Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden

0

Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden

in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)

10

sonst, je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution

20–30

vor Abschluss der körperlichen Entwicklung

20–40

Verlust oder Schwund eines Nebenhodens

0

Verlust beider Nebenhoden / Zeugungsunfähigkeit

Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)

0

in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch

20

Impotentia coeundi

bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung

20

Einordnung: Der Tabellenwert setzt ausdrücklich eine nachgewiesene erfolglose Behandlung voraus. Eine erektile Dysfunktion allein führt daher nicht automatisch zu einem GdB/GdS von 20.

13.3 Hydrozele und Varikozele

Hydrozele (sog. Wasserbruch)

0–10

Varikozele (sog. Krampfaderbruch)

0–10

13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors

Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0

50

Heilungsbewährung von fünf Jahren

nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0

50

nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0

60

in höheren Stadien

80

13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie

ohne wesentliche Miktionsstörung

0–10

mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen

20

Prostataadenom

Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

13.6 Maligner Prostatatumor

Nach Entfernung – Heilungsbewährung von zwei Jahren

nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)

50

Nach Entfernung – Heilungsbewährung von fünf Jahren

nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0

50

nach Entfernung in höheren Stadien

wenigstens 80

Maligner Prostatatumor ohne vorausgegangene Entfernung

ohne Notwendigkeit einer Behandlung

50

auf Dauer hormonbehandelt

wenigstens 60
Quelle: Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), Teil B Nr. 13. Amtlicher Wortlaut und redaktioneller Kommentar sind getrennt dargestellt.
Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar
Redaktioneller Kommentar

Männliche Geschlechtsorgane: Bewertungsmaßstäbe und Rechtsprechung

Die amtlichen Tabellenwerte sind Ausgangspunkt. Für die praktische Bewertung kommt es auf den konkret verbliebenen Funktionsschaden, die besonderen Voraussetzungen einzelner Tabellenstufen und bei Tumorerkrankungen auf die Heilungsbewährung sowie außergewöhnliche Therapie- und Folgeschäden an.

13.1 Penis

Verlust oder Teilverlust des Penis wird nach dem verbleibenden anatomischen und funktionellen Schaden bewertet. Tumorerkrankungen sind hiervon während der Heilungsbewährung zu trennen.

Penistumor

Bei malignen Penistumoren bestimmt in den ersten fünf Jahren die Heilungsbewährung den Bewertungsrahmen; außergewöhnliche Folgen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

13.2 Hoden

Beim Hodenverlust ist entscheidend, ob der andere Hoden intakt ist, ob ein beidseitiger Ausfall vorliegt und wie gut der Hormonhaushalt substituiert werden kann.

Zeugungsfähigkeit

Zeugungsunfähigkeit und der Verlust beider Nebenhoden werden eigenständig bewertet; Alter und fortbestehender Kinderwunsch sind ausdrücklich Teil des Bewertungsmaßstabs.

Impotentia coeundi

Der Tabellenwert 20 setzt eine nachgewiesene erfolglose Behandlung voraus. Eine bloße Diagnose einer erektilen Dysfunktion genügt nicht.

Aktuelle Ergänzung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.02.2025 – L 11 SB 107/24
. Bei unter Behandlung deutlich gebessertem Befund und unter Medikation guter Erektion sind die Voraussetzungen der Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung nicht erfüllt; ein GdB 20 nach Nr. 13.2 scheidet insoweit aus.

13.3 Hydrozele/Varikozele

Hydrozele und Varikozele liegen regelmäßig im unteren Bewertungsbereich. Maßgeblich sind Beschwerden und Funktionsfolgen, nicht die Diagnose allein.

13.4 Hodentumor

Nach Ablauf der Heilungsbewährung entfällt der pauschale Tumorwert. Dann zählen nur noch die tatsächlich verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen.

13.5 Prostatitis

Chronische Prostatitis und abakterielle Prostatopathie erreichen GdB 20 erst bei andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen.

Prostataadenom

Beim Prostataadenom verweist die VMG auf die Harnentleerungsstörung und deren Rückwirkung auf die Nierenfunktion. Die Bewertung ist deshalb funktionsbezogen.

13.6 Prostatakarzinom

Bei Prostatakarzinomen sind Tumorstadium, Art der Behandlung, Heilungsbewährung und die verbleibenden Funktionsfolgen strikt auseinanderzuhalten.

Rechtsprechung zu Teil B Nr. 13 VersMedV

Bewertungsschwerpunkte: Die neuere Rechtsprechung konzentriert sich auf die Impotentia coeundi, die Heilungsbewährung nach Hoden- und Prostatatumoren sowie die Bewertung der verbliebenen Funktionsstörungen nach Ende der Heilungsbewährung.

Zu Penisverlust, Hydrozele und Varikozele existiert deutlich weniger aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung. Dort bleibt die VMG-Tabelle selbst der maßgebliche Ausgangspunkt.

Entscheidung Unterziffer Kernaussage
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.02.2025 – L 11 SB 107/24

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.02.2025 – L 11 SB 107/24
– Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
18.02.2025 – L 11 SB 107/24
13.2 – Impotentia coeundiBei unter Behandlung deutlich gebessertem Befund und unter Medikation guter Erektion sind die Voraussetzungen der Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung nicht erfüllt; ein GdB 20 nach Nr. 13.2 scheidet insoweit aus.
LSG Baden-Württemberg
17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
13.2 / 13.6 Medikamentös nicht behandelbare erektile Dysfunktion: Teil-GdB 20; nach Ablauf der Heilungsbewährung zählt der verbliebene Funktionsschaden.
LSG Berlin-Brandenburg
10.05.2022 – L 11 SB 125/18
13.1 / 13.2 Sonderfall nach geschlechtsangleichender Operation; zugleich Bestätigung der Tabellenwerte und der Abgrenzung der Impotentia coeundi.
LSG Niedersachsen-Bremen
10.06.2020 – L 13 SB 120/18
13.6 Nicht beseitigter, dauerhaft hormonbehandelter Prostatatumor: wenigstens 60; keine pauschale rückwirkende Tumorbewertung vor Diagnosestellung.
LSG Baden-Württemberg
20.03.2020 – L 8 SB 2115/19
13.2 / 13.6 Ohne Nachweis einer erfolglosen Behandlung kein Einzel-GdB für erektile Dysfunktion; Neubewertung nach Heilungsbewährung.
LSG Sachsen-Anhalt
30.08.2017 – L 7 SB 19/16
13.4 Nach Ablauf der Heilungsbewährung: Verlust eines Hodens bei intaktem anderen Hoden = GdB 0.
LSG Sachsen-Anhalt
30.08.2017 – L 7 SB 8/16
13.6 Nach kurativer Radiatio fünfjährige Heilungsbewährung mit 50; anschließend nur noch konkrete Restfolgen.
BSG
11.08.2015 – B 9 SB 2/15 R
13.4 / Heilungsbewährung Grundsatz: Nach Ende der Heilungsbewährung ist nach den tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen neu zu bewerten.
LSG Baden-Württemberg
30.01.2015 – L 8 SB 2523/14
13.4 Vorinstanz zu B 9 SB 2/15 R; Hodentumor und spätere Herabsetzung nach Heilungsbewährung.
LSG Sachsen-Anhalt
19.02.2014 – L 7 SB 31/10
13.2 Impotentia coeundi nach nachgewiesener erfolgloser Behandlung = 20; keine Gleichsetzung mit Penisverlust.
LSG Baden-Württemberg
24.10.2013 – L 6 SB 5459/11
13.5 Abakterielle Prostatopathie mit andauernden Miktionsstörungen und erektiler Dysfunktion im Funktionssystem Geschlechtsapparat: 20.
LSG Nordrhein-Westfalen
05.01.2011 – L 6 (7) SB 135/06
13.2 / 13.6 Operationsfolgen nach Prostatakarzinom; regelhafte Sexualfunktionsfolgen nicht mehrfach bewerten, außergewöhnliche psychische Störungen gesondert prüfen.
LSG Niedersachsen-Bremen
26.06.2003 – L 10 SB 117/01
13.5 Älterer Vergleichsfall zur Prostatitis; wegen des Alters nur ergänzend.
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